Sachverhalt
Die Stiftung N. wurde 2003 gegründet und bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. Der Beschwerdeführer A. trat 2005 als Stiftungsrat bei. Im Jahr 2006 suspendierte das Bundesamt für Sozialversicherungen alle acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte interimistische Stiftungsräte. Der Sicherheitsfonds BVG richtete einen Vorschuss von Fr. 33'000'000.- aus, um gesetzliche Leistungen zu sichern. Der Sicherheitsfonds trat in die Ansprüche gegenüber 13 Personen ein, darunter A., und liess sich von der Stiftung sämtliche Ansprüche abtreten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug verpflichtete die Beklagten, darunter A., zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Fr. 30'000'000.- nebst Zinsen. A. erhob Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Erwägungen
3. Rechtliche Grundlagen
Art. 52 Abs. 1 BVG regelt die Haftung von Organen der Vorsorgeeinrichtung für Schäden, die sie absichtlich oder fahrlässig zufügen. Art. 56a Abs. 1 BVG regelt das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft.
4. Haftungsvoraussetzungen
Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG sind erfüllt, wenn ein Schaden eingetreten ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ein Verschulden besteht und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten besteht.
5. Schaden
Der Schaden ist gegeben, da die Abflüsse der Stiftung bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 ausreichend substanziiert sind und vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
6. Sorgfaltspflichtverletzung
Der Beschwerdeführer hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er sich nicht um die Anlagestrategie und das…