Sachverhalt
Die Stiftung des BVG-Sicherheitsfonds hat eine Haftungsklage gegen E., ein ehemaliges Stiftungsratsmitglied der in Liquidation befindlichen Pensionskasse X., über einen Betrag von 5 Millionen Franken eingereicht. Die Stiftung stützt sich einerseits auf die von der in Liquidation befindlichen Pensionskasse X. gemäss Art. 52 BVG abgetretenen Ansprüche und andererseits auf Art. 56a Abs. 1 BVG. Das kantonale Gericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Stiftung des BVG-Sicherheitsfonds hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Hinsichtlich der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Verjährung nicht eingetreten ist. Der Beklagte hat nämlich gegenüber der in Liquidation befindlichen Pensionskasse X. regelmässig auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und dieser Verzicht ist auch dem Zessionar, also der Stiftung des BVG-Sicherheitsfonds, entgegenzuhalten.
Hingegen sind die auf Art. 56a Abs. 1 BVG gestützten Ansprüche verjährt. Das Gesetz sieht für diese Ansprüche keinen besonderen Verjährungsfrist…