Erwägungen

Die Stiftung des BVG-Sicherheitsfonds hat gegen den Kanton Solothurn als Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrichtungen Klage erhoben, um die Rückerstattung der Leistungen zu verlangen, die sie infolge der Insolvenz der Pensionskasse der Gesellschaft H. AG erbringen musste. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat entschieden, dass der Kanton passiv legitimiert ist. Der Kanton hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass Art. 56a Abs. 1 BVG die Rechtsgrundlage für die Haftung der Personen bildet, die nicht vom Haftungsregime des Art. 52 BVG erfasst sind und für die Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, sowie für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds gegenüber diesem Personenkreis. Als Aufsichtsbehörden…