Art. 56 OR
Ersatzpflicht
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Tierhalterhaftung17 Zitierungen
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2Art. 3 Abs. 2 und 19 VG15 Zitierungen
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3Haftung des Tierhalters14 Zitierungen
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413 Zitierungen
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5Haftung des Tierhalters (Art. 56 OR)9 Zitierungen
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6Haftung des Tierhalters (Art. 56 OR)8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerhandlungen gegen Tierschutzgesetzgebung / Tierhalteverbot7 Zitierungen
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6 Zitierungen
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Fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV und gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung des Kantons Aargau3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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