Sachverhalt

Am 17. Juli 1995 stiegen die Eheleute M. vom Chasseral ab, wobei sie ihre beiden Samojeden-Hunde an der Leine führten. Als sie eine eingezäunte Weide mit einer 25-köpfigen Mutterkuhherde der Strafanstalt Witzwil, Kanton Bern, durchquerten, erregten sich die Kühe bei Annäherung der Hunde und stießen, warfen um und trampelten die Eheleute M. schwer nieder.

Die Eheleute M. erhoben eine Zahlungsklage gegen den Kanton Bern, gestützt auf Art. 56 OR (Haftung des Tierhalters). Die Berner Gerichte wiesen die Klage ab, und das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR verschuldensunabhängig ist, aber eine objektive Verletzung der dem Halter obliegenden Sorgfaltspflicht voraussetzt. Zur Bestimmung dieser Sorgfaltspflicht sind alle konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die zur Unfallverhütung erlassenen Sicherheitsnormen.

Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht, dass der Halter weder eine rechtlich vorgeschriebene Sicherheitsnorm verletzt noch eine allgemein anerkannte Richtlinie missachtet hatte. Zwar können Mutterkühe gegenüber Hunden scheu sein, gelten aber grundsätzlich nicht als für den Menschen…