Sachverhalt
Robert Taulemesse, ein französischer Geschäftsmann, erlitt schwere Verletzungen, nachdem er in eine Betongrube gestürzt war, als er vor einem Wachhund floh, der Adrien Badoux, dem Besitzer eines landwirtschaftlichen Anwesens mit einem Café-Restaurant, gehörte. Taulemesse erhob Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegen Badoux. Das kantonale Gericht verurteilte Badoux zur Zahlung einer Teilentschädigung, aber Taulemesse legte Beschwerde beim BGE ein, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.Erwägungen
1. Gemäß Art. 56 OR haftet der Tierhalter für Schäden, es sei denn, er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Im vorliegenden Fall ist das BGE der Ansicht, dass Badoux diesen Entlastungsbeweis nicht erbracht hat. Obwohl der Hund angebunden war, war seine Kette zu lang, so dass er aus dem Stall heraus und zum Angriff übergehen konnte. Außerdem waren die Warnschilder zu klein und schlecht sichtbar. Badoux hätte den Zugang zum landwirtschaftlichen Anwesen besser abgrenzen müssen, um den für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereich des Café-Restaurants zu trennen. 2. Das BGE erkennt den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Hundeüberfall und den Verletzungen Taulemesses an, der instinktiv reagierte, indem er versuchte, in Richtung Silo zu fliehen. 3. Obwohl Taulemesses Reaktion, in Richtung Silo zu laufen, ungeschickt war, ist das BGE der Ansicht, dass er…