Sachverhalt
Die Beklagte, eine 15-jährige Schülerin, übernahm während der Sommerferien 1992 für mehrere Wochen die Obhut über eine Freibergerstute namens "Nora" und deren Fohlen. Am 24. Juli 1992 begleitete die Klägerin, eine 21-jährige Frau, die Beklagte auf einem Ausritt. Die Klägerin bestieg das Pferd, während die Beklagte es am Halfter führte. Als die Beklagte das Halfter losließ, brach die Stute plötzlich aus und galoppierte in Richtung Stall, wo das Fohlen untergebracht war. Die Klägerin stürzte vom Pferd und zog sich eine Malleolustrümmerfraktur mit Invaliditätsfolge zu.
Die Klägerin beantragte beim Amtsgericht Luzern-Land, die Beklagte solle ihr den ungedeckten Erwerbsschaden in Höhe von Fr. 40'147.20 nebst Zins zu 5% bezahlen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Beklagte den Entlastungsbeweis erbracht habe. Die Klägerin appellierte gegen dieses Urteil.
Das Obergericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Amtsgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 18'900.95 zu bezahlen. Die Beklagte appellierte gegen dieses Urteil.
Das Obergericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und sprach der Klägerin Ersatz für den ungedeckten Erwerbsschaden in Höhe von Fr. 28'351.45 zu. Die Beklagte reichte beim Bundesgericht Berufung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Berufung zulässig war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz einen Endentscheid gefällt hatte, gegen den die Berufung zulässig war.
Das Bundesgericht überprüfte dann, ob die Vorinstanz die Beklagte zu Recht als Tierhalterin qualifiziert hatte. Es stellte fest, dass die Beklagte die tatsächliche Herrschaft über das Pferd "Nora" und dessen Fohlen während ihrer Sommerferien ausübte und dass sie den Nutzen am…