Erwägungen
Der damals fünfjährige L. wurde am 11. November 2000 auf einer Pferdeweide in der Nähe seines Wohnhauses von einem ausschlagenden Pferd am Kopf getroffen und schwer verletzt. Die Eltern von L. klagten daraufhin gegen den Tierhalter X. auf Schadenersatz. Das Bezirksgericht Einsiedeln und das Kantonsgericht Schwyz verurteilten den Beklagten X. nach Art. 56 Abs. 1 OR zur Haftung für den entstandenen Schaden. Der Beklagte hat das Urteil des Kantonsgerichts mit eidgenössischer Berufung angefochten.
Erwägungen
Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet der Tierhalter für den von seinem Tier verursachten Schaden, es sei denn, er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Vorinstanz stellte fest, dass der vom Beklagten verwendete Elektrozaun den Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) nicht entsprach und somit die erforderliche Sorgfalt nicht…