Erwägungen

Der Kläger X. wurde am 13. Mai 1985 auf einem Schlachtviehmarkt in St. Ursanne, den die Schweizerische Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung GSF überwachte, von einem Stier angefallen und erheblich verletzt. Am 16. März 1988 klagte X. gegen die Genossenschaft auf Schadenersatz und Genugtuung, da der Stier bei einer Ausmerzaktion von der Beklagten übernommen worden und ihr gehört habe.

Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage mit der Begründung zurück, dass er sachlich nicht zuständig sei, da die streitigen Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur seien und sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes richten würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der eingeklagte Anspruch aus unerlaubter Handlung zivilrechtlicher Natur ist und dem Bundeszivilrecht untersteht. Daher ist der Appellationshof sachlich zuständig, über die Klage zu entscheiden.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 OR eine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG ist und daher der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich vorgeht, unabhängig davon, ob die Haltereigenschaft des Gemeinwesens aus hoheitlichen oder privatrechtlichen Befugnissen resultiert.

Nur wenn der Halter das Tier zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse verwendet und der Schaden damit…