Sachverhalt

Am 18. November 1967 machte das Pferd, auf dem Diana Idtensohn ritt, plötzlich einen Satz und traf das Bein von Mario Karrer, wodurch dieser einen offenen Schienbeinbruch erlitt. Karrer verklagte daraufhin sowohl Diana Idtensohn als auch Albert Frei, den Eigentümer des Pferdes, da er sie für gesamtschuldnerisch haftbar machte. Das Bezirksgericht St. Gallen und das Kantonsgericht entschieden, dass nur Diana Idtensohn verantwortlich sei und wiesen die Klage gegen Albert Frei ab. Beide Parteien legten Berufung gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Gemäss Art. 56 Abs. 1 OR haftet der Halter eines Tieres für den von diesem verursachten Schaden. Der Halter wird von dieser Haftung nur befreit, wenn er nachweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Entscheidend für die Bestimmung des Halters ist, dass die Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier ausübt und die Möglichkeit hat, es zu beaufsichtigen. Der Eigentümer ist nicht zwangsläufig der Halter, da dieser Status auf einen Dritten, insbesondere einen Mieter oder vorübergehenden Nutzer, übertragen werden kann, wenn dieser die tatsächliche Kontrolle über das Tier und die erforderliche Aufsichtspflicht innehat.

Im vorliegenden Fall war zwar Albert Frei Eigentümer des Pferdes "Globus", aber Diana Idtensohn hatte es seit zwei…