Erwägungen
Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Hund, der einem Ehepaar gehörte, auf die Straße lief und einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug verursachte. Der Hundehalter, Herr M., war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zu Hause, sondern im Ausland. Seine Ehefrau hatte den Hund in der Küche eingeschlossen, bevor sie selbst mit dem Auto in die Stadt fuhr. Wie der Hund dennoch auf die Straße gelangte, konnte nicht abschließend geklärt werden.
Der Geschädigte, Herr B., verklagte Herrn M. als Hundehalter auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht Genf hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es Herrn M. als Hundehalter von der Haftung befreit sah. Daraufhin legte Herr B. Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass Herr M. als Eigentümer des Hundes auch dann als Halter gelte, wenn er vorübergehend abwesend sei und die Aufsicht über das Tier seiner Ehefrau überlasse. Seine Ehefrau sei in diesem Fall als seine Hilfsperson zu betrachten, für deren Verhalten er hafte.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass an den Entlastungsbeweis des Tierhalters nach Art. 56 Abs. 1 OR ein strenger Maßstab anzulegen sei. Da im vorliegenden Fall Zweifel daran bestünden, wie der Hund…