Art. 73 OR

Zinse

1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins
    · 14.09.2004 · 71 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt, Genugtuungsansprüche von Sexualopfern
    · 17.12.2002 · 67 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schadenszins in der Vertragshaftung, Höhe und Berechnungszeitpunkt; kaufmännischer Verkehr (Art. 73, 104 Abs. 1 und 3, 106 OR)
    · 25.01.1996 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Anrechnung von Drittleistungen, Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers, Schadenszins
    · 16.03.2005 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 01.04.1967 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Darlehen
    · 01.02.2000 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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