Erwägungen

Am 25. oder 26. Januar 1965 nahm Alois Schönbächler in Winterthur einen von Rolf Lienhard gezogenen Wechsel über Fr. 150'000.-- an, zahlbar am 20. Juli 1965. Der Wechselforderung lag ein Darlehen Lienhards zugrunde, das in Winterthur vereinbart und ausgehändigt wurde. Am 24. oder 31. März 1965 nahm Schönbächler in Winterthur einen weiteren von Lienhard ausgestellten Wechsel über Fr. 150'000.-- an, zahlbar am 31. August 1965, dem ebenfalls ein in Winterthur vereinbartes Darlehen zugrunde lag.

Schönbächler klagte beim Amtsgericht Luzern-Land auf Aberkennung der Forderung von Fr. 151'343.50 nebst 6% Zins seit 5. August 1965. Das Amtsgericht hiess die Klage teilweise gut, das Obergericht des Kantons Luzern teilte die Forderung weiter auf. Gegen das Urteil des Obergerichts legte Schönbächler Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Art. 20 OR richtig angewendet hat. Es kam zum Schluss, dass der vereinbarte Zinssatz von 26% gegen die guten Sitten verstößt und daher teilweise als nichtig zu erklären ist. Eine vollständige Nichtigkeit des…