Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen verschiedener Delikte angeklagt. Das Verfahren wurde schliesslich eingestellt, da [X.] gemäss einem Gutachten nicht schuldfähig war. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] eine Genugtuung von CHF 18'180 zu, da er ungerechtfertigt in Untersuchungshaft war. [X.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte, dass die Genugtuung ab dem 20. August 2014 mit 5% Verzugszins zu verzinsen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung Genugtuungen wie Schadenersatz ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu verzinsen sind. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stelle im vorliegenden Fall das zinsauslösende Ereignis dar. Da die Genugtuung für jeden Hafttag gleichbleibend…