Sachverhalt
Am 26. Mai 1989 schlossen verschiedene Personen eine einfache Gesellschaft für eine Immobilienförderung namens "X." in Versoix (Genf). Zwei Gesellschafter, H. und C., verfügten nicht über die erforderlichen Mittel für ihre Einlage, daher gewährte A. ihnen ein Darlehen.
Gemäß einer Vereinbarung vom 1. Oktober 1991 lieh A. C. den Betrag von 124'500 Fr. mit einem Zinssatz in Höhe des zweiten Hypothekarzinssatzes "derzeit 8,5%". Am 3. August 1994 unterzeichneten dieselben Parteien einen Darlehensvertrag über 16'000 Franken mit einem Zinssatz in Höhe des zweiten Hypothekarzinssatzes "derzeit 6%". Am 11. Oktober 1996 kündigte A. die beiden Darlehen zum Jahresende. Da C. weder Kapital noch Zinsen gezahlt hatte, leitete A. Betreibungsmaßnahmen ein.
Erwägungen
Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Hypothekarzinssatz zweiten Ranges für den Darlehenszeitraum nicht bewiesen wurde. Gemäß Art. 8 ZGB muss der Gläubiger, der Zinsen verlangt, die Tatsachen beweisen, die den Umfang seines Anspruchs begründen. Das Fehlen von Beweisen führt daher zu einer Entscheidung zu seinen…