Art. 312 OR

Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR)
    · 22.01.2018 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden? Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person (E. 3)
    · 30.01.2012 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 120 ff
    · 03.07.2000 · 8 Zitierungen
  4. 4
    Zahlung von Fremdwährungsschulden
    · 14.01.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Veruntreuung, Verwendung eines Darlehens entgegen dem vereinbarten Zweck
    · 06.05.1994 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen
    · 24.02.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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