Art. 312 OR
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR)20 Zitierungen
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2Simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden? Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person (E. 3)16 Zitierungen
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3Art. 120 ff8 Zitierungen
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4Zahlung von Fremdwährungsschulden7 Zitierungen
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5Veruntreuung, Verwendung eines Darlehens entgegen dem vereinbarten Zweck6 Zitierungen
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6Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 20074 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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