Sachverhalt
Am 6. Mai 2010 überwies [E.A.] (verstorben am 30. November 2021) seiner Schwägerin [B.A.] einen Betrag von Fr. 100'000.--. Die Beschwerdeführerin [A.A.] , Ehefrau und Alleinerbin von [E.A.] , vertritt die Auffassung, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, während die Beschwerdegegnerinnen [C.A.] und [D.A.] als Erbengemeinschaft von [B.A.] die Qualifikation als Schenkung geltend machen.
Die Beschwerdeführerin erhob am 20. August 2019 Klage beim Zivilgericht des Seebezirks und beantragte die Verurteilung von [B.A.] zur Rückzahlung von Fr. 100'000.-- nebst Zinsen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wurde die Klage kostenfällig abgewiesen. Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin am 24. November 2021 Berufung beim Kantonsgericht Freiburg ein und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung der Klage. Nach dem Tod von [B.A.] am 30. November 2021 wurde das Verfahren von deren Erbengemeinschaft weitergeführt. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Berufung mit Urteil vom 14. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und stützte sich dabei auf den klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung von [E.A.] , in der dieser sämtliche Darlehensforderungen gegenüber [B.A.] auf Fr. 70'000.-- beziffert und erlassen habe.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen gegen dieses Urteil und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Verurteilung der Beschwerdegegnerinnen zur Zahlung von Fr. 100'000.-- nebst Zinsen. Eventualiter begehrt sie die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung.
Erwägungen
1. Prüfungskompetenz und Begründungsanforderungen Das Bundesgericht prüft das Recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), beschränkt sich jedoch auf die geltend gemachten Rügen, sofern diese hinreichend begründet sind. Die Beschwerde muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und konkret darlegen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Eine bloss appellatorische Kritik an der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz genügt nicht (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Korrektur kommt nur in Betracht, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind. Die Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt oder ohne sachlichen Grund entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt lässt (BGE 141 III 564 E. 4.1, 140 III 264 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat ihre Kritik an der Beweiswürdigung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, sodass sie insoweit nicht gehört werden kann.
3. Qualifikation der Geldüberweisung als Darlehen oder Schenkung:
3.1. Darlehensvertrag (Art. 312 OR) Ein Darlehensvertrag setzt voraus, dass sich der Darleiher zur Übertragung von Geld oder vertretbaren Sachen verpflichtet und der Borger zur Rückerstattung in gleicher Menge und Güte. Die Pflicht zur Rückzahlung ergibt sich nicht allein aus der Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Auslegung des Vertrags hat sich an den konkreten Umständen zu orientieren (Art. 8 ZGB). Ausnahmsweise kann die blosse Geldhingabe als Darlehen qualifiziert werden, wenn sich diese vernünftigerweise nicht anders erklären lässt (BGE 144 III 93 E. 5.1.1).
3.2. Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR) Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Es handelt sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur unentgeltlichen Zuwendung voraussetzt. Die Annahme kann auch stillschweigend erfolgen (BGE 144 III 93 E. 5.1.2).
4. Auslegung der letztwilligen Verfügung Die Vorinstanz hat die letztwillige Verfügung von [E.A.] dahingehend ausgelegt, dass dieser sämtliche Darlehensforderungen gegenüber [B.A.] auf Fr. 70'000.-- beziffert und erlassen…