Art. 239 OR

Inhalt der Schenkung

1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Die Tatbestandselemente der Anrechenbarkeit eines Verzichtsvermögens sind alternativ zu verstehen
    · 17.08.2005 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 18.11.1976 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR)
    · 22.01.2018 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erbrechtliche Herabsetzung. 1. Herabsetzbarkeit einer unter der Herrschaft des alten Eherechts erfolgten ehevertraglichen Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Bestätigung der Rechtsprechung)
    · 12.07.1990 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR
    · 30.01.1979 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 45_II_291
    01.01.1919 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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