Art. 239 OR
Inhalt der Schenkung
1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Die Tatbestandselemente der Anrechenbarkeit eines Verzichtsvermögens sind alternativ zu verstehen14 Zitierungen
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26 Zitierungen
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3Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR)5 Zitierungen
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4Erbrechtliche Herabsetzung. 1. Herabsetzbarkeit einer unter der Herrschaft des alten Eherechts erfolgten ehevertraglichen Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Bestätigung der Rechtsprechung)5 Zitierungen
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5Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR5 Zitierungen
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6BGE 45_II_2912 Zitierungen01.01.1919 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen02.04.2001 · 2 Zitierungen
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Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015-20161 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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