Sachverhalt
Die Erblasserin [B.] verstarb am 10. August 2014. Sie hatte im Testament vom 31. Oktober 2008 die von ihr errichtete [C.] Anstalt mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein als alleinige Begünstigte ('sole beneficiary') des Nachlasses eingesetzt. Im Beistatut vom 11. Juni 2013 bezeichnete sie sich zu Lebzeiten als einzige Begünstigte der Anstalt ('primary beneficiary') und regelte eine Nachfolge nach ihrem Ableben ('secondary beneficiary'). Darin war eine Zuwendung von Fr. 1'000'000.-- an den in [U.] wohnhaften Beschwerdeführer [A.] vorgesehen, auszahlbar in zehn jährlichen Tranchen zu je Fr. 100'000.--.
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden rechnete die Auszahlungen dem steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers auf und veranlagte ihn am 13. Februar 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 und 2016. Die Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 10. Dezember 2020 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2021 (A 21 3) ab.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Einspracheentscheide sowie eine Neuveranlagung, wobei die Zuwendungen als steuerfreie Zuflüsse zu qualifizieren seien. Das Verwaltungsgericht, die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten Abweisung. Die weiteren Belege vom 15. Februar 2022 wurden berücksichtigt.
Streitig ist, ob die Zuwendungen als steuerfreier Vermögensanfall infolge Vermächtnis oder Schenkung im Sinne von Art. 24 lit. a DBG (bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG und Art. 30 lit. a kantonales Steuergesetz) zu qualifizieren sind oder ob sie als steuerbares Einkommen nach Art. 16 Abs. 1 DBG gelten.
Erwägungen
Die Vorinstanz erliess ein einziges Urteil für Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer. Dies ist zulässig, da die Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid offen (Art. 82 ff. BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 StHG); der Beschwerdeführer ist legitimiert. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide richtet, ist nicht einzutreten, da diese durch den Devolutiveffekt als mitangefochten gelten.
Einkünfte unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer; auch Zuwendungen aus inländischen und ausländischen Stiftungen fallen unter die Einkommensgeneralklausel und sind grundsätzlich steuerbar. Die Qualifikation als Vermächtnis oder Schenkung scheitert: Der Beschwerdeführer ist im Testament nicht bedacht worden, einzig die Anstalt wurde eingesetzt. Ein erbrechtlicher Anspruch besteht nicht, und eine Auslegung nach dem Willensprinzip (Art. 484 ff. ZGB) entfällt, da der Wortlaut klar ist (BGE 131 III 106 E. 1.1). Auch eine Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR) liegt nicht vor, da die Erblasserin bewusst den indirekten Weg über die Anstalt wählte und zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine direkte rechtliche Beziehung bestand.
Ein Durchgriff auf die Errichterin ist nicht gegeben. Juristische Personen sind rechtlich selbständig; der Durchgriff ('principe de la transparence') setzt Rechtsmissbrauch voraus und kann vom Steuerpflichtigen nicht zu eigenen Gunsten geltend gemacht werden (BGE 136 I 49 E. 5.4). Die Anstalt ist in der Schweiz als Rechtssubjekt anerkannt. Eine kontrollierte Anstalt kann nur bei fortbestehender Einflussnahme des Errichters transparent behandelt werden; spätestens mit dem Tod der Errichterin ist die Anstalt ein eigenständiges Steuersubjekt. Die Anstalt ist daher kein blosses Nachlassvehikel. Die Besteuerung auf Stufe Anstalt und auf Stufe Begünstigter führt mangels identischen Steuersubjekts nicht zu einer Doppelbesteuerung und rechtfertigt keinen Durchgriff. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt nicht vor.
Ein…