Art. 16 StG
Regel
1 Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
- a. 1,5 Promille für von einem Inländer ausgegebene Urkunden;
- b. 3 Promille für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.
2 Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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A 2021 30 Zitierungen16.08.2021 · 0 Zitierungen
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