Art. 16 StG

Regel

1 Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
  1. a. 1,5 Promille für von einem Inländer ausgegebene Urkunden;
  2. b. 3 Promille für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.
2 Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.