Sachverhalt

Die Beschwerdeführer A. und B. haben Wohnsitz im Kanton Wallis und sind Eigentümer von Grundstücken im Kanton Zürich. Im Steuerjahr 2017 bezogen sie aus einer qualifizierten Beteiligung eine Dividende von Fr. 200'000.--.

Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis veranlagte sie für Kantons- und Gemeindesteuern (Steuerperiode 2017) mit steuerbarem Einkommen von Fr. 51'868.-- und satzbestimmendem Einkommen von Fr. 686'642.--. Die Dividende wurde als Vermögensertrag berücksichtigt und im Rahmen der Teilbesteuerung die Bemessungsgrundlage um Fr. 80'000.-- reduziert.

Das Kantonale Steueramt Zürich schätzte die Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 635'900.-- und ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 766'700.--. Die Beschwerdeführer verlangten im Rekurs, dass ein Anteil von Fr. 69'200.-- des steuerbaren Einkommens als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung im Halbsatzverfahren nach § 35 Abs. 4 aStG/ZH zu besteuern sei. Steuerrekursgericht (30. Oktober 2020) und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung (Urteil vom 15. Januar 2021, SB.2020.00112), wiesen die Rechtsmittel ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2021 beantragten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und die Festlegung eines Anteils von Fr. 69'200.-- als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung. Sie rügten insbesondere eine Verletzung des Schlechterstellungsverbots nach Art. 127 Abs. 3 BV. Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht beantragten Abweisung. Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis äusserte sich nicht.

Streitgegenstand: Anwendbarkeit des zürcherischen Halbsatzverfahrens (§ 35 Abs. 4 aStG/ZH) auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen, die im Kanton Zürich nur satzbestimmend, nicht aber steuerbar berücksichtigt werden, sowie Vorliegen einer verpönten Schlechterstellung.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 83 BGG; Beschwerderecht gemäss Art. 73 Abs. 1 StHG). Das Bundesgericht prüft harmonisiertes Steuerrecht mit freier Kognition, autonomes kantonales Recht nur auf Willkür (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Auslegung von § 35 Abs. 4 aStG/ZH wird nur eingeschränkt geprüft, die Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV dagegen frei.

Rechtsrahmen Beteiligungsertrag: Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG erlaubt den Kantonen die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei qualifizierten Beteiligungen. Subjekt und Objekt der Entlastung sind bundesrechtlich vorgegeben, Art und Ausmass der Entlastung (Teileinkünfte- oder Teilsatzverfahren) liegen im kantonalen Gestaltungsspielraum. Teilbesteuerungskantone reduzieren die Bemessungsgrundlage, Teilsatzkantone ermässigen den Steuersatz auf dem ungeschmälerten Bruttoertrag.

Abgrenzung satzbestimmendes Einkommen und Teilsatzverfahren: Die Beschwerdeführer vermengen die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens (§ 6 Abs. 2 StG/ZH) im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung mit der Tarifermässigung nach § 35 Abs. 4 aStG/ZH. Die Berücksichtigung von Aufwendungen und allgemeinen Abzügen auch ohne Bezug zum steuerbaren Einkommen im Kanton (z.B. Schuldzinsenabzug nach § 31 Abs. 1 lit. a StG/ZH) betrifft nur die Satzbestimmung. Das Halbsatzverfahren setzt nach seinem Wortlaut im Kanton Zürich besteuerte Erträge aus qualifizierten Beteiligungen voraus; ohne solche greift § 35 Abs. 4 aStG/ZH nicht.

Schlechterstellungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV): Eine Schlechterstellung liegt nicht vor. Der Kanton Zürich behandelt die Beschwerdeführer gleich wie jede andere Person mit Beteiligungserträgen, da die Dividende nur satzbestimmend berücksichtigt wird und im Kanton keine Steuer darauf anfällt. Die Gewährung des Halbsatzes…