Sachverhalt
Die Eheleute Elsa und Franz O.-C. schlossen am 6. Juli 1973 einen von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Ehevertrag. Dieser Vertrag sah vor, dass bei Auflösung der Ehe durch den Tod zwei Drittel des Nachlassanteils dem überlebenden Ehegatten und ein Drittel den Erben des Verstorbenen zufallen würden. Nach dem Tod von Franz O. am 8. August 1985 haben seine beiden Kinder aus einer früheren Ehe gegen seine Witwe eine Klage auf Nachlassauseinandersetzung erhoben. Die kantonalen Instanzen haben den Nachlass berechnet und die Pflichtteilsquoten festgelegt. Die Witwe hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Pflichtteilskürzung von den Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann, auch im Rahmen eines Nachlassauseinandersetzungsverfahrens, unabhängig von der Rollenverteilung der Parteien. Die Rechtsprechung lässt zu, dass die vertragliche Zuwendung des Ehegüterrechtsvorteils an den überlebenden Ehegatten insoweit der Kürzung unterliegt, als sie die Pflichtteilsrechte der Nachkommen beeinträchtigt.
Hinsichtlich der sonstigen vom Verstorbenen gewährten Zuwendungen (Lebensversicherung, Sparkonto) ist das Bundesgericht der Auffassung, dass diese der Kürzung unterliegen, unabhängig davon, ob diese Zuwendungen aufgrund einer moralischen Verpflichtung oder als Schenkung erfolgten. Diese Rechtsprechung, die…