Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Frage, ob ein Betrag von Fr. 90'000.-, den die Mutter des Beschwerdegegners diesem und seiner Ehefrau gewährt hat, als Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist.

Die Vorinstanz hat entschieden, dass nur die Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 90'000.- und dem Wert der von Sohn und Schwiegertochter erbrachten Pflegeleistungen (Fr. 72'864.-) als Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ist dagegen der Auffassung, dass die Zahlung von Fr. 90'000.- vollständig als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen sei, da die Pflege aus einer moralischen Verpflichtung heraus geleistet worden sei und kein entgeltliches Rechtsgeschäft vorgelegen habe.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.

Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass die Pflege in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt ist. Die Mutter hätte die Unterstützung nicht auf dem Rechtsweg einfordern können. Daher liegt ein Vermögensverzicht vor, da die Leistung ohne rechtliche oder sittliche…