Art. 18 ZGB
Fehlen der Urteilsfähigkeit
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stiftungsaufsicht; Stifterrechte21 Zitierungen
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2Art. 1 Abs. 3 ELG : Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen11 Zitierungen
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3BGE 77_II_79 Zitierungen15.02.1951 · 9 Zitierungen
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4BGE 68_II_1447 Zitierungen25.06.1942 · 7 Zitierungen
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5Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers3 Zitierungen
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6BGE 55_II_353 Zitierungen01.01.1929 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen07.11.2017 · 9 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Urteils- und Prozessfähigkeit (Beauftragung eines Anwalts durch eine bevormundete Person), unentgeltliche Rechtspflege4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.