Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin 1, [X.] , wurde 2002 wegen Geistesschwäche entmündigt und lebt in einem Heim. Im August 2009 beauftragte sie Rechtsanwalt [Y.] , ihre vormundschaftlichen Massnahmen zu überprüfen. Die Vormundschaftsbehörde und das Obergericht des Kantons Aargau verneinten jedoch ihre Urteilsfähigkeit zur Anwaltsmandatierung. Die Beschwerdeführerin 1 und Rechtsanwalt [Y.] erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Beschwerdeführerin 1 wurde 1966 geboren und leidet an Trisomie 21 sowie an einer schweren juvenilen invalidisierenden chronischen Polyarthritis. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 17. Dezember 2002 gestützt auf Art. 369 ZGB wegen Geistesschwäche entmündigt. Die Vormundschaftsbehörde [Z.] ernannte [A.] zu ihrer Vormundin.

Rechtsanwalt [Y.] wandte sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 an die Vormundin [A.] und bat um Zustellung der Akten zur Prüfung der Ausgangslage. Die Vormundin fragte bei der Vormundschaftsbehörde [Z.] an, was in dieser Sache zu unternehmen sei. Der Gemeinderat [Z.] als Vormundschaftsbehörde gelangte zum Schluss, dass [X.] die Urteilsfähigkeit zur selbständigen Anwaltsmandatierung fehle.

Rechtsanwalt [Y.] erhob Beschwerde beim Bezirksamt Kulm, das jedoch nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab und auferlegte Rechtsanwalt [Y.] die Kosten des Verfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 für das Verfahren auf Abklärung ihrer Urteilsfähigkeit als prozessfähig zu gelten hat. Die Vorinstanz hat zu Unrecht ihre Parteistellung verneint und ihren Rechtsvertreter als Partei behandelt.

Das…