Sachverhalt

Fridolin Müller war in dritter Ehe mit Frieda Kopp verheiratet, unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Am 7. Februar 1958 schlossen die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag, der vorsah, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Errungenschaftsgewinn erhält. Nach dem Tod von Fridolin Müller im Jahr 1972 erhob seine Tochter Emma Nobel eine Herabsetzungsklage gegen diese Bestimmung zugunsten des überlebenden Ehegatten, da sie ihre Pflichtteilsrechte verletze.

Das Bundesgericht entschied, dass die vertragliche Aufteilung des Errungenschaftsgewinns zugunsten des überlebenden Ehegatten als Vermächtnis im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen ist und daher insoweit der Herabsetzung unterliegt, als sie die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst seine frühere Rechtsprechung in Erinnerung gerufen, wonach Ehevertragliche Vereinbarungen über die Aufteilung des Errungenschaftsgewinns gemäß Art. 214 Abs. 3 ZGB nicht der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen. Es hat jedoch eine Überprüfung dieser Frage für erforderlich erachtet.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vertragliche Aufteilung des Errungenschaftsgewinns zugunsten des überlebenden Ehegatten als Vermächtnis im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen ist und daher der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegt, soweit sie die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt. Obwohl diese Lösung…