Art. 185 ZGB
Anordnung
1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor: 1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird; 2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet; 3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert; 4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert; 5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt…3 Zitierungen
-
2Eheschutzverfahren0 Zitierungen
-
3Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers0 Zitierungen
-
40 Zitierungen
-
5BGE 65_II_1270 Zitierungen21.09.1939 · 0 Zitierungen
-
6BGE 55_II_2300 Zitierungen19.09.1929 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
RBOG 2002 Nr. 71 Zitierungen19.12.2001 · 1 Zitierungen
-
Unentgeltliche Rechtspflege (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens)0 Zitierungen
-
Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.760 ZitierungenZSU.2023.76· 07.08.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.