Art. 185 ZGB

Anordnung

1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor: 1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird; 2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet; 3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert; 4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert; 5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt…
    · 27.02.1992 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eheschutzverfahren
    · 27.05.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers
    · 04.10.1990 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 18.11.1976 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 65_II_127
    21.09.1939 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 55_II_230
    19.09.1929 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • RBOG 2002 Nr. 7
    19.12.2001 · 1 Zitierungen
  • Unentgeltliche Rechtspflege (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens)
    · 10.07.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.76
    ZSU.2023.76
    · 07.08.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.