Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer ([A.] ), der nach seinem Konkurs von der [B. AG] in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für eine Forderung von Fr. 910'037.75 betrieben wird. [A.] erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, seit seinem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland bewilligte den Rechtsvorschlag nicht und stellte fest, dass [A.] im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung zu neuem Vermögen gekommen sei.

[A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, die jedoch nicht eingetreten wurde. Anschliessend reichte [A.] beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens ein. Das Regionalgericht verlangte von [A.] einen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 33'200.--. [A.] ersuchte daraufhin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, was das Regionalgericht jedoch ablehnte. Diese Ablehnung wurde vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt.

Gegen den Entscheid des Obergerichts hat sich [A.] nun mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses beizustehen, Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist. Diese Pflichten bestehen unabhängig vom Güterstand, womit ein Prozesskostenvorschuss auch dann geschuldet ist, wenn die Ehegatten unter Gütertrennung leben.

Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass das Regionalgericht nicht verpflichtet war, dem…