Erwägungen
Der Einzelrichter in Ehesachen des Bezirkes Zürich trat mit Verfügung vom 3. Juli 1992 auf das am 25. März 1992 von Klara R. gegen ihren Ehemann Viktor R. eingereichte Eheschutzbegehren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen Rekurs von Klara R. gegen diese Verfügung ab. Klara R. gelangte daraufhin mit einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die zürcherischen Gerichte für das umfassende Eheschutzverfahren von Klara R. nicht zuständig waren, da weder sie noch ihr Ehemann ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten. Zudem war für die Unterhaltsforderungen französisches Recht anwendbar und für die übrigen ehelichen Rechte und Pflichten ebenfalls nicht schweizerisches Recht.
Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren in Zürich die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nicht begründen konnte, da die Voraussetzungen von Art. 6 IPRG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 IPRG nicht erfüllt waren.
Schliesslich lehnte das Bundesgericht auch eine Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte aufgrund des Lugano-Übereinkommens ab, da dieses Übereinkommen Ehesachen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausnimmt.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die zürcherischen Gerichte für das umfassende Eheschutzverfahren von Klara R. nicht zuständig waren. Weder sie noch ihr Ehemann hatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so dass die Voraussetzungen von Art. 46 IPRG nicht erfüllt waren. Zudem war für…