Art. 46 IPRG

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausländischer Scheidungsprozess
    · 06.12.2007 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eheschutzverfahren
    · 27.05.1993 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen;…
    · 31.10.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Eheschutz
    · 18.03.2014 · 3 Zitierungen
  • 19.06.2006 · 2 Zitierungen
  • Eheschutz (Zuständigkeit)
    LE240005
    · 07.02.2025 · 1 Zitierungen

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