Erwägungen

X., geboren am 1. November 1930, und Z., geboren am 30. August 1941, führten von 1988 bis 2000 eine Partnerschaft. Am 15. Januar 1999 zog Z. 15 Tage vor ihrem vorzeitigen Renteneintritt am 1. Februar 1999 zu X. nach Rolle. Es ist erwiesen, dass X. Z. am 25. Juni und 25. August 1997 über einen Notar einen Betrag von 2'222'000 FF übertragen hat, damit sie eine Villa in Mougins erwerben konnte.

X. forderte später von Z. die Rückzahlung dieses Betrags, da es sich seiner Ansicht nach um ein Darlehen handelte. Z. vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Schenkung handelte, um den Verlust ihrer Altersvorsorge durch ihren vorzeitigen Renteneintritt auszugleichen. Die Parteien sind sich daher über den Rechtsgrund dieser Zahlung uneinig.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob es sich um ein Darlehen (Art. 312 OR) oder eine Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR) handelte, indem es die Auslegungsgrundsätze zum Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR und Vertrauensprinzip) anwendete.

Wenn die Parteien keine Einigung über ihren tatsächlichen Konsens erzielten, muss der Richter ihren objektiven Willen nach dem Vertrauensprinzip (rechtlicher Konsens) bestimmen. Das bedeutet, dass die Verpflichtung einer Partei aus ihrem Verhalten folgen kann, aus dem die andere Partei nach Treu und Glauben einen Verpflichtungswillen ableiten konnte, auch wenn dies nicht ihrer inneren Absicht entspricht.

Im vorliegenden Fall…