Erwägungen

Der Kläger, Rechtsanwalt A. als Willensvollstrecker des Nachlasses von Frau X., erhob Klage gegen den Beklagten Y., einen Taxichauffeur in Zürich, auf Rückzahlung von CHF 100'000. Frau X. hatte kurz vor ihrem Tod am 28. August 1974 einen Zahlungsauftrag an ihre Bank erteilt, wonach CHF 100'000 von ihrem Konto auf ein Konto des Beklagten Y. überwiesen werden sollten. Die Erben und der Willensvollstrecker erfuhren erst am 16. September 1974 von dieser Zahlung. Y. gab an, die Summe sei ihm von Frau X. geschenkt worden.

Das Bezirksgericht Zürich gab der Klage statt, das Obergericht des Kantons Zürich wies sie jedoch ab. Der Kläger erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anweisung von Frau X. an die Bank, dem Beklagten CHF 100'000 zu überweisen, zwar ein Anweisungsverhältnis im Sinne von Art. 466 ff. OR begründete. Daraus ergebe sich aber noch kein Recht des Beklagten, auf Frau X. zurückzugreifen, wenn die Bank die Leistung verweigert hätte. Vielmehr müsse der Beklagte einen gültigen Rechtsgrund für den Erhalt der CHF 100'000 nachweisen.

Der Beklagte beruft sich auf eine Schenkung durch Frau X. Das Bundesgericht verneint jedoch, dass eine gültige Schenkung vorliegt. Zum einen erfülle der Zahlungsauftrag nicht die Formvorschriften für ein Schenkungsversprechen nach Art. 243 Abs. 1 OR. Zum…