Art. 243 OR
1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens9 Zitierungen
-
2Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR7 Zitierungen
-
3Unsittliche Zuwendung (Art. 20 Abs. 1 OR)2 Zitierungen
-
4Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen2 Zitierungen
-
5Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht2 Zitierungen
-
61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.171 ZitierungenHOR.2021.17· 21.08.2025 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2024.1941 ZitierungenSBK.2024.194· 10.02.2025 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2024.1951 ZitierungenSBK.2024.195· 10.02.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.