Erwägungen
Der Fall betrifft eine Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt ([K.]) und zwei Erben (Frau [W.] und [H.]) für die Tätigkeit als Willensvollstrecker. Fräulein G., deren einzige gesetzliche Erbin ihre Cousine war, hatte in einem selbstverfassten Testament [H.] und Frau [W.] zu gleichen Teilen als Alleinerben und [K.] als Willensvollstrecker eingesetzt. Nach Fräulein G.s Tod kam es zu einem Testamentanfechtungsprozess, in dem [K.] zunächst als Willensvollstrecker fungierte, dann aber durch H.s Bürokollegen ersetzt wurde. Frau [W.] und [H.] konnten schließlich einen Vergleich über 58% des Nachlasses schließen.
[K.] stellte daraufhin eine Honorarrechnung über 58% des vereinbarten Honorars von bis zu CHF 230'000 aus. Frau [W.] leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen [K.] und [H.] ein, in dem die Aufsichtskommission feststellte, dass das vereinbarte Honorar eine verschleierte Schenkung darstelle, die gegen das Verbot der Schaffung unklarer Rechtsverhältnisse verstoße.
[K.] klagte schließlich gegen Frau [W.] auf Zahlung der Hälfte des Honorars, woraufhin Frau W. Widerklage erhob mit dem Ziel, festzustellen, dass [K.] über ein angemessenes Willensvollstreckerhonorar hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei der Honorarvereinbarung vom 7. September 1985 um eine Teilsimulation handelt. Nur der Teil der Vereinbarung, der ein angemessenes Willensvollstreckerhonorar vorsieht, war tatsächlich gewollt. Der darüber hinausgehende Teil, der [K.] als Schenkung zukommen sollte, war simuliert.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beurkundung der simulierten Honorarabrede das…