Sachverhalt

Seit Beginn der 1970er Jahre war Rechtsanwalt [Z.] der Berater und Freund des vermögenden in N. wohnhaften H.X. Im Jahr 2000 heiratete H.X. F.X. Im Jahr 2001 eröffneten H.X. und [Z.] ein gemeinsames Bankkonto in Genf, genannt "U.". Am 19. Juli 2002 ordnete H.X. laut [Z.] eine Überweisung von 1'000'000 US-Dollar auf dieses Konto an, um ihre langjährige Freundschaft zu bekräftigen. Am 4. Juni 2003 überwies Z. 1'500'000 US-Dollar von diesem Konto auf eines seiner Privatkonten. Nach der Verschlechterung ihrer Beziehungen im Jahr 2004 verstarb H.X. im Jahr 2005. 2006 forderten F.X. und die Gesellschaft Y. als Testamentsvollstrecker die Rückerstattung der eine Million US-Dollar von [Z.], da sie die Gültigkeit der Schenkung bestritten.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass, obwohl das Schenkungsversprechen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform eingehalten hatte, die tatsächliche Übertragung der Gelder vom Vermögen von H.X. auf das Vermögen von [Z.] eine gültige Handschenkung gemäß Art. 243 Abs. 3 OR darstellte. Sobald die Gelder den Besitz des Schenkers verlassen und in den Besitz des Beschenkten übergegangen sind, gilt die Schenkung als gültig, unabhängig von der Form des…