Erwägungen
Im Jahr 1992 gewährte die Banque LBLux S.A. der Swissair ein Darlehen von 20 Mio. Franken, das jährlich mit 7 ¾ % zu verzinsen war. Am 28. September 2001 leistete die SAir Group AG die fällige Zinszahlung von 1'545'694.44 Franken. Nachdem am Folgetag die provisorische Nachlassstundung bewilligt wurde, die später in eine definitive umgewandelt wurde, erhob die IG Swissair-Obligationäre GmbH als Abtretungsgläubigerin Klage auf Rückforderung dieser Zinszahlung.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, woraufhin die IG Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ebenfalls ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG ein restriktiv zu handhabender Ausnahmetatbestand ist, der der Gläubigergleichbehandlung dient. Dabei darf die Gleichbehandlung weder absolute Maxime noch Selbstzweck sein, da dem Schuldner in schwierigen Zeiten eine normale Geschäftstätigkeit möglich sein muss.
Für die Beurteilung der Gläubigerschädigung ist entscheidend, ob die anderen Gläubiger auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schuldners…