Sachverhalt

Der Kläger (Beschwerdeführer) und der Beklagte (Beschwerdegegner) schlossen am 9. September/13. Oktober 2013 eine als 'Patent Besicherungs-Vereinbarung' bezeichnete Vereinbarung. Darin gewährte der Kläger ein Darlehen von EUR 300'000.-- für den Bau einer Pilotanlage zur Ballastwasserbehandlung. Für die Tilgung sah Ziffer 4 (i) die Umwandlung in Gesellschaftsanteile vor (EUR 150'000.-- Darlehen entsprechen 1 % Firmenanteil).

Im August 2014 wurde die [C. GmbH] (später [C. AG] ) im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen; der Kläger war vom 21. November 2014 bis 11. November 2016 Verwaltungsratspräsident. Die Anlage konnte nie fertig entwickelt werden, eine Vermarktung war nicht möglich.

Der Kläger überwies dem Beklagten am 27. Oktober 2014 Fr. 300'000.-- und am 30. Oktober 2014 Fr. 175'000.--. Der Kläger behauptete, es habe sich um mündlich vereinbarte Darlehen gehandelt; der Beklagte wandte ein, es habe sich um ein Investment gehandelt. In einer E-Mail vom 14. Oktober 2014 hatte der Kläger eine 'aktuelle Übersicht bezüglich des [C.] -Investments' versandt, in der von Zahlungen der Familie [A.] von EUR 1,5 Mio. als 'Up Front' die Rede war und ein Beteiligungsmodell (2 Mio. für 3 %, 5 Mio. für 8 %, 10 Mio. für 15 % an der [C. AG] ) dargestellt wurde.

Der Kläger betrieb am 4. Februar 2016 für Fr. 475'000.-- und der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Mit Klage vom 12. Oktober 2016 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verlangte der Kläger Zahlung von Fr. 475'000.-- nebst 6 % Zins seit 27. November 2014 sowie Beseitigung des Rechtsvorschlags. Das Kantonsgericht sprach 5 % Zins zu und hiess die Klage gut; es stützte sich namentlich auf eine E-Mail des Beklagten vom 1. August 2015, in der dieser den Erhalt zweier Darlehen bestätigte.

Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hob mit Entscheid vom 2. April 2019 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage sowie das Gesuch um Rechtsvorschlagsbeseitigung ab. Es erachtete die Darlehensbehauptung als ungenügend substanziiert (fehlende Angaben zum 'wie' und 'wann' der Einigung) und nahm daher keine Beweise ab; auch ungerechtfertigte Bereicherung wurde verneint.

Der Kläger erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die vollumfängliche Gutheissung der Klage, eventualiter Rückweisung. Der Beklagte beantragte kostenfällige Abweisung. Die Vorinstanz reichte keine Vernehmlassung ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen.

Erwägungen

Die Beschwerdelegitimation des Klägers ist nur insoweit gegeben, als er vor der Vorinstanz unterlegen ist; soweit er über den Antrag auf 5 % Zins hinaus 6 % Zins verlangt, fehlt sie. Das Datum des Zinsbeginns im Dispositiv (27. November 2015 statt 2014) wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet.

Im Verhandlungsgrundsatz tragen die Parteien die Behauptungslast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (Art. 55 ZPO). Bestreitet der Gegner den schlüssigen Vortrag, greift die Substanziierungslast: Die Vorbringen müssen in Einzeltatsachen zergliedert so dargelegt werden, dass darüber Beweis abgenommen oder Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein globaler Verweis auf Unterlagen genügt nicht.

Nach Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an Geld, der Borger zur Rückerstattung. Die Rückzahlungspflicht ergibt sich nicht aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen; ausnahmsweise kann die Geldhingabe allein genügen, wenn sie vernünftigerweise nicht anders als Darlehen erklärbar ist (Art. 8 ZGB). Massgeblich ist der normative Konsens, der nach Treu und Glauben auch ohne tatsächlichen inneren Willen zugerechnet werden kann. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Substanziierung verneint: Der Kläger hatte Hilfstatsachen (Liquiditätsengpass, Dringlichkeit, E-Mail des Beklagten vom 1. August 2015, Schreiben vom 21. November 2014) vorgebracht, die als Indizienkette zu würdigen gewesen wären. Eine mündliche Einigung war zwar ungenügend substanziiert, doch hätte die Vorinstanz die Indizienkette prüfen müssen.

Die E-Mail des Beklagten vom 1. August 2015, in der er den Erhalt zweier Darlehen bestätigte, ist nach der Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglichen Parteiverhaltens im Rahmen eines tatsächlichen Konsenses beachtlich. Die Echtheit wurde nicht rechtzeitig bestritten, und die Einwände des Beklagten (wirre Angaben, fehlende Erwähnung der Beträge) überzeugen nicht: Der Kläger konnte die E-Mail…