Art. 221 ZPO

Klage

1 Die Klage enthält:
  1. a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
  2. b. das Rechtsbegehren;
  3. c. die Angabe des Streitwerts;
  4. d. die Tatsachenbehauptungen;
  5. e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
  6. f. das Datum und die Unterschrift.
2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
  1. a. eine Vollmacht bei Vertretung;
  2. b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
  3. c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
  4. d. ein Verzeichnis der Beweismittel.
3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufungsanträge
    · 08.12.2011 · 237 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 03.05.2022 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren
    · 01.09.2014 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess
    · 23.02.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Von den Parteien nicht behauptete Tatsachen
    · 06.06.2016 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs
    · 20.09.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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