Art. 221 ZPO
Klage
1 Die Klage enthält:
- a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
- b. das Rechtsbegehren;
- c. die Angabe des Streitwerts;
- d. die Tatsachenbehauptungen;
- e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
- f. das Datum und die Unterschrift.
2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
- a. eine Vollmacht bei Vertretung;
- b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
- d. ein Verzeichnis der Beweismittel.
3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufungsanträge237 Zitierungen
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2Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage25 Zitierungen
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3Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren20 Zitierungen
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4Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess6 Zitierungen
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5Von den Parteien nicht behauptete Tatsachen5 Zitierungen
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6Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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84 Zitierungen
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76 Zitierungen10.08.2015 · 76 Zitierungen
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51 Zitierungen13.12.2016 · 51 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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