Erwägungen

Der Fall betrifft eine Streitigkeit zwischen der Gesellschaft A. AG und der Gesellschaft B. AG in Bezug auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision für eine Immobilie. Im Jahr 2009 hatten B. AG und C. einen Vermittlungsvertrag für den Verkauf von zwei Immobilien in Lugano abgeschlossen. Im Jahr 2010 hatte die B. AG E. ein Vorkaufsrecht auf die beiden Immobilien eingeräumt. Die A. AG, an die C. seine vertraglichen Ansprüche abgetreten hatte, hat die B. AG auf Zahlung einer Vermittlungsprovision verklagt. Die Sache wurde zunächst vom Friedensrichter in Lugano teilweise gutgeheißen, aber anschließend vom Appellationsgericht des Kantons Tessin vollständig abgewiesen. Die A. AG hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen, das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zu einer neuen Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Appellationsgericht sein Urteil auf Tatsachen gestützt hatte, die von den Parteien nicht vorgebracht worden waren, was gegen die Grundsätze der Dispositionsmaxime gemäß Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 Bst. d ZPO verstößt.

Insbesondere hatte das Appellationsgericht festgestellt, dass der Vermittlungsvertrag die Zahlung einer Provision sowohl durch die Verkäuferin (B. AG) als auch durch den Käufer vorsah, was eine "Doppelvermittlung" und die daraus folgende Nichtigkeit beider Verträge bedeute. Die B. AG hatte jedoch nie diese Einrede der Doppelvermittlung erhoben, sondern lediglich die Gültigkeit des Vertrags mit C. und dessen tatsächliche Rolle als Vermittler bestritten.

Laut dem Bundesgericht kann der Richter in einem vom Dispositionsprinzip beherrschten Verfahren keine Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht wurden, es sei…