Sachverhalt

Die [X. GmbH] (Beschwerdeführerin) und die [YZ. AG] (Beschwerdegegnerin) sind zwei Unternehmen, die im Bereich der Lebensmittelindustrie tätig sind. Die Beschwerdeführerin ist eine international agierende Gesellschaft, die unter anderem gekühlte Baguettes herstellt und vertreibt. Die Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft, die zum [Y.] -Konzern gehört.

Am 25. September 2006 schloss die Beschwerdeführerin mit der [T. GmbH] , Deutschland, einen Kooperationsvertrag, der ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthielt. Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete eine Zustimmungserklärung zu diesem Vertrag, in der sie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag anerkannte.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Beschwerdegegnerin gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat, indem sie eine Tochtergesellschaft, die [U. GmbH] , gegründet hat, die identische gekühlte Baguettes herstellt und auf den Markt bringt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegnerin zu verbieten, solche Baguettes herzustellen und zu verkaufen.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde und stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist. Es geht dann auf die Frage ein, ob die Beschwerdegegnerin mit der Zustimmungserklärung die Verpflichtung übernommen hat, für eine Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch die [U. GmbH] einzustehen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Zustimmungserklärung zutreffend ausgelegt hat und dass die Beschwerdegegnerin sich nicht verpflichtet hat, für eine Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch die [U. GmbH] einzustehen. Es verweist auf die Rechtsprechung, wonach die Auslegung von…