Erwägungen

Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer A. bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland ein Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin B. S.A. ein. Die Schlichtungsbehörde trat auf das Gesuch nicht ein, da das Handelsgericht sachlich zuständig sei. Am 2. Oktober 2017 reichte A. daraufhin Klage beim Handelsgericht des Kantons Bern ein, wobei das Rechtsbegehren jenem im Schlichtungsgesuch entsprach. A. beantragte, dass für die Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung beim Schlichtungsgesuch gelten solle.

Das Handelsgericht wies die Klage ab. Daraufhin erhob A. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Rückdatierung der Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein Schlichtungsgesuch handelt, sofern dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügt.

Das Bundesgericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Es führte aus, dass dem Ansprecher zwar Möglichkeiten zur Verbesserung und Ergänzung der Eingabe offenstehen, er aber die gleiche Rechtsschrift im Original einreichen muss, um die Rückdatierung der…