Art. 202 ZPO

Einleitung

1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2 Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3 Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufungsanträge
    · 08.12.2011 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid
    · 05.11.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs
    · 20.09.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung
    · 25.03.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Einigungsverhandlung
    · 12.04.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unentgeltliche Rechtspflege
    · 22.11.2017 · 2 Zitierungen
  • Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
    DG.2016.16
    · 14.11.2016 · 2 Zitierungen
  • Nachbarrecht
    · 22.03.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.