Art. 202 ZPO
Einleitung
1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2 Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3 Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufungsanträge12 Zitierungen
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2Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid3 Zitierungen
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3Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs2 Zitierungen
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4Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung1 Zitierungen
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5Einigungsverhandlung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unentgeltliche Rechtspflege2 Zitierungen
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Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten2 ZitierungenDG.2016.16· 14.11.2016 · 2 Zitierungen
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Nachbarrecht2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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