Erwägungen
Der Fall betrifft eine Mietstreitigkeit zwischen der Vermieterin B. und der Mieterin A. AG. Im Schlichtungsverfahren erhob die Mieterin als Klägerin eine Klage, woraufhin die Vermieterin Widerklage erhob. Da keine Einigung zustande kam, erteilte die Schlichtungsbehörde der Mieterin die Klagebewilligung. Die Mieterin prosequierte ihre Klage jedoch nicht.
Daraufhin erhob die Vermieterin als Widerklägerin gestützt auf die der Mieterin erteilte Klagebewilligung Klage beim Bezirksgericht. Das Bezirksgericht und in der Folge auch das Kantonsgericht Luzern traten auf diese Klage ein.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Mieterin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste klären, ob die Widerklägerin gestützt auf die der Hauptklägerin ausgestellte Klagebewilligung unabhängig von der Hauptklägerin ans Gericht gelangen kann, oder ob die Klagebewilligung hinfällig wird, wenn die Hauptklägerin die Frist zur Klageeinreichung unbenutzt verstreichen lässt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 209 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 2 ZPO für die Auffassung spricht, dass die Klagebewilligung nur der "klagenden Partei" erteilt wird und der Widerkläger nicht selbständig prosequieren kann, wenn der Hauptkläger die Frist zur Klageeinreichung ungenutzt verstreichen…