Art. 10 ZPO

Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
  1. a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
  2. b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
  3. c. für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;
  4. d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) . Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung
    · 17.02.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung
    · 25.03.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs; Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG: "andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen"
    · 09.10.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verfahrensrechtlicher Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)
    · 28.04.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Klage auf Feststellung einer Nichtschuld (Unterhalt)
    · 01.02.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
    ZK.2021.5
    · 02.03.2022 · 2 Zitierungen
  • HOR.2024.19
    12.12.2025 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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