Art. 10 ZPO
Wohnsitz und Sitz
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
- a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
- b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
- c. für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;
- d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) . Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung1 Zitierungen
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2Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung0 Zitierungen
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3Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs; Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG: "andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen"0 Zitierungen
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4Verfahrensrechtlicher Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Klage auf Feststellung einer Nichtschuld (Unterhalt)3 Zitierungen
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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte2 ZitierungenZK.2021.5· 02.03.2022 · 2 Zitierungen
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HOR.2024.191 Zitierungen12.12.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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