Erwägungen
B.X. und A.X. (Beklagte; Beschwerdeführer) sind Eigentümer einer Liegenschaft in C./GR, sind aber in D./SZ domiziliert. Im Jahr 2005 beauftragten sie den Architekten Y. (Kläger, Beschwerdegegner) mit der Sanierung des Altbaus auf ihrem Grundstück in C. Der Kläger führte verschiedene Architekturleistungen aus und zog Unternehmer bei, die Anfang November 2005 mit den Bauarbeiten begannen. Am 13. November 2005 wiesen die Beklagten den Kläger an, die Bauarbeiten einzustellen. Sie beendeten am 20. Januar 2006 die Zusammenarbeit mit dem Kläger, worauf dieser am 31. Januar 2006 seine Schlussrechnung stellte, die von den Beklagten bestritten wurde.
Der Kläger meldete am 28. März 2006 beim Kreisamt Bergün seine Forderung gegen die Beklagten zur Vermittlung an und gelangte am 29. Mai 2006 an das Bezirksgericht Albula mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien zur Bezahlung von Fr. 52'414.65 zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2006 zu verurteilen. Die Beklagten bestritten in der Antwort die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Albula.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Beklagten gut. Es führt aus, dass für rein obligatorische Klagen ohne jeden sachenrechtlichen Bezug zum Grundstück der Wahlgerichtsstand am Ort des Grundbuchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) nicht zur Verfügung steht. Die eingeklagte Forderung des Klägers hat keinen dinglichen Bezug zum Grundstück, sondern beruht ausschliesslich auf der vertraglichen Vereinbarung mit den Beklagten. Dass die Architekturleistungen mit einem Grundstück zusammenhängen, dessen Eigentümer die Beklagten sind, genügt nicht, um den Wahlgerichtsstand am Ort des Grundbuchs zu begründen.
Das…