Sachverhalt
Parteien:
- [A.] (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
- [B.] (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller.
Sachverhalt:
- Scheidungskonvention vom 2. November 2007, genehmigt durch das Bezirksgericht Zürich am 25. Januar 2008, verpflichtete [A.] zur Zahlung von Kinderalimenten an seine Tochter [B.] bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
- Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 beantragte [A.] beim Friedensrichteramt Willisau die Feststellung, dass er seiner Tochter keine Alimente schulde, da sie keiner unterstützungspflichtigen Erstausbildung nachgehe.
- Das Bezirksgericht Willisau und das Kantonsgericht Luzern wiesen die Klage bzw. die Berufung ab, da sie die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Willisau verneinten.
Rechtsbegehren:
- Feststellung, dass [A.] seiner volljährigen Tochter keine Alimente schulde.
- Eventuell Abänderung der Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil.
Erwägungen
Die kantonalen Instanzen haben auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da sie die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Willisau verneinten. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass eine reformatorische Entscheidung nicht in Frage kommt, da die kantonalen Instanzen sich nicht materiell mit dem Anspruch auseinandergesetzt haben. Das Eventualbegehren, die Sache an das Bezirksgericht Willisau zurückzuweisen, ist zulässig.
Streitig ist die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Willisau. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Art. 26 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz einer der Parteien vorsehe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass Art. 26 ZPO nur für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern gilt und nicht für Klagen eines Elternteils gegen sein Kind. Der…