Sachverhalt

Die türkische Stahlproduzentin Egemetal Demir Celik Sanayi ve Ticaret A.S. (Beschwerdeführerin) und die deutsche Fuchs Systemtechnik GmbH (Beschwerdegegnerin) schlossen am 26. März 1993 einen Vertrag über die Lieferung einer Stahlwerkausrüstung. Nachdem technische Probleme auftraten, stellte die Beschwerdeführerin bei der International Chamber of Commerce (ICC) das Gesuch um Einleitung des Schiedsverfahrens. Das Schiedsgericht setzte Dr. Wilfried Heinemann als technischen Experten ein, gegen den die Beschwerdeführerin später wegen Befangenheit ablehnte. Das Schiedsgericht wies das Ablehnungsbegehren ab und die Beschwerdeführerin erhob staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und den verfahrensrechtlichen Ordre public. Sie behauptete, der Experte habe sich durch seine kommerziellen Kontakte mit ihr als befangen erwiesen. Das Schiedsgericht und das Bundesgericht wiesen diese Rüge jedoch ab, da die Beschwerdeführerin das Ablehnungsbegehren verspätet geltend gemacht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der verfahrensrechtliche Ordre public auch Verfahrensmängel umfasst, die nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. a-d IPRG fallen. Es stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin das Ablehnungsbegehren verspätet geltend gemacht hatte, da sie von den kommerziellen Kontakten des Experten mehrere Monate vorher Kenntnis hatte.

Das Gericht betonte, dass die Parteien eine unabhängige Beurteilung der dem Gericht prozesskonform unterbreiteten Begehren und Sachbehauptungen gewährleistet werden muss. Es führte jedoch auch aus, dass ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public nur dann gegeben ist, wenn fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen verletzt…