Erwägungen

[C.] und [D.] sind Miteigentümer eines Grundstücks und verlangten von den Eigentümern des Nachbargrundstücks Nr. 195, insbesondere eine Thuja, zwei Lorbeersträucher, eine Zierkirsche und eine Bambushecke auf die gesetzlich zulässige Maximalhöhe zurückzuschneiden. Die Beklagten weigerten sich, dieser Forderung nachzukommen, woraufhin die Kläger ein Schlichtungsgesuch einreichten. Das Friedensrichteramt lud die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor, die in Abwesenheit der Beklagten stattfand. Den Klägern wurde daraufhin die Klagebewilligung erteilt.

Die Kläger leiteten anschliessend ein Verfahren am Bezirksgericht ein, um die Rückschneidung der Pflanzen zu erwirken. Das Bezirksgericht wies die Klage jedoch ab, da die Beklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Nr. 195 waren. Die Beklagten erhoben Beschwerde gegen dieses Urteil, woraufhin das Kantonsgericht Luzern die Beklagten teilweise mit den Prozesskosten belastete, die Beschwerde im Übrigen aber abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Beklagten rügen zwar eine Vielzahl von angeblichen Mängeln im Schlichtungs- und Gerichtsverfahren, diese betreffen jedoch lediglich die Rechtsanwendung im konkreten Fall und begründen keine Rechtsfrage…