Sachverhalt

Der Ehemann reichte beim Kantonsgericht Zug eine Scheidungsklage gegen seine Ehefrau ein und ersuchte um Vorladung zu einer Einigungsverhandlung. Die Referentin am Kantonsgericht teilte der Ehefrau mit, dass aufgrund der Kurzbegründung der Klage kein Raum für eine Einigungsverhandlung bestehe. Die Ehefrau erhob daraufhin Beschwerde, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde. Das Obergericht wies anschliessend die kantonale Beschwerde ab und setzte der Ehefrau eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO grundsätzlich immer durchzuführen ist. Der Wortlaut und die systematische Stellung der Norm sowie die Gesetzgebungsgeschichte und die Zwecke der Einigungsverhandlung führen zum Schluss, dass das Gericht nach Eingang einer Scheidungsklage von Amtes wegen und in jedem Fall zu einer Einigungsverhandlung vorladen muss. Das…