Art. 292 ZPO

Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren

1 Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:
  1. a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und b. mit der Scheidung einverstanden sind.
2 Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
    · 03.10.2013 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einigungsverhandlung
    · 12.04.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage
    · 17.10.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.10.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 12.04.2012 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2024.21
    ZOR.2024.21
    · 29.08.2024 · 0 Zitierungen

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