Art. 292 ZPO
Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
1 Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:
- a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und b. mit der Scheidung einverstanden sind.
2 Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren6 Zitierungen
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2Einigungsverhandlung1 Zitierungen
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3Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen12.04.2012 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2024.210 ZitierungenZOR.2024.21· 29.08.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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